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Allgemeine Beförderungsbedingungen der Hanseatischen Eisenbahn GmbH (HANS) für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
In den Zügen der HANSeatischen Eisenbahn GmbH gelten die Beförderungsbedingungen des HANS.
Stand 01.07.2023
(1)
- Für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Beförderungsmitteln
der HANS gelten:
a.) die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 sowie die Eisenbahn-
Verkehrsordnung (EVO), Abschnitte I, II, III und V
b.) die Beförderungsbedingungen für Personen der Deutschen Bahn AG sowie die Beförderungsbedingungen
und Geltungsbereiche für Aktionsangebote der DB Regio
AG (BB DB) auf den Strecken Stendal – Tangermünde und Stendal – Rathenow und
Bergen auf Rügen – Sassnitz Fährhafen
c.) die Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen
in Deutschland (BB Anstoßverkehr) im Anstoßverkehr zu den Strecken
Meyenburg – Pritzwalk – Neustadt (Dosse) Neustrelitz – Mirow
d.) die nachfolgenden Bestimmungen in den Abschnitten 2 ff. und die Tarifbestimmungen
der Hanseatischen Eisenbahn GmbH für den Schienenpersonennahverkehr im
Binnenverkehr auf den Linien Meyenburg – Karow (Meckl) sowie Neustrelitz –
Mirow. - Für Fahrten, die ausschließlich im Verbundgebiet des Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg
(VBB) stattfinden, gilt der gemeinsame Tarif der im VBB zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen.
(2) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach veröffentlichtem Fahrplan verkehrenden Beförderungsmittel
der HANS.
(3) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der HANS wird durch ihr Personal wahrgenommen.
Personal im Sinne dieser Bestimmungen sind alle von der HANS zur Erfüllung ihrer Aufgaben
beauftragten Personen.
(4) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der
HANS, gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen
an.
(5) Die Fahrgäste treten mit Fahrtantritt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit dem
befördernden Unternehmen HANS, wenn sie ihren Fahrschein von einem anderen Verkehrsunternehmen,
z.B. der DB AG, bezogen haben.
(1) Anspruch auf Beförderung besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn
- der Fahrgast im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist und diese nach Aufforderung vorzeigt
- den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen
und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der HANS entsprochen wird - die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der HANS nicht zu verantworten
sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann, Gründe/Umstände,
die unter die Verordnung (EG) 1371/2007 fallen, sind davon ausgenommen - der Fahrgast nicht von der Fahrt ausgeschlossen wurde
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der Abschnitte 10 und 11 mitgeführt werden.
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste
darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können insbesondere ausgeschlossen werden:
- Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel stehen - Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit mitreisender Fahrgäste oder
des Personals gefährden können - Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen
von Schusswaffen berechtigt sind - Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben
- verschmutzte und/oder übelriechende Personen
- Personen, die mit einem Hausverbot belegt sind
(2) Personen ohne gültigen Fahrschein, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes
(EBE) und die Angabe der Personalien verweigern, sind ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal, auf dessen Aufforderung
ist das Fahrzeug zu verlassen.
(4) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr können von der Beförderung ausgeschlossen werden,
sofern sie nicht in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson sind.
(5) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. rechtmäßige Verweis aus dem Fahrzeug begründet
keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(1) Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre
eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals
sowie zuständiger Behörden ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
- sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten
- die Türen eigenmächtig zu öffnen sowie Sicherheitseinrichtungen und Notrufeinrichtungen
missbräuchlich zu benutzen - Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen
- die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege
z.B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen - während der Fahrt auf- oder abzuspringen
- Fahrzeuge und Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind
- nicht für den Fahrgast zur Benutzung bestimmte Betriebseinrichtungen zu betätigen
- in den Fahrzeugen, auf den Bahnsteigen sowie in den gesamten Bahnhofsbereichen zu
rauchen, sofern dafür keine gesonderten Bereiche ausgewiesen sind, dies gilt auch für
elektrische Zigaretten - Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
wenn dadurch andere Fahrgäste belästigt werden - Mobiltelefone in Bereichen zu nutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogramm
angezeigt ist - Fahrräder, Rollschuhe, Rollbretter oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen
- ohne Erlaubnis zu musizieren
- Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung der HANS anzubieten bzw.
durchzuführen; zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs
Schau- oder Darstellungen zu tätigen - Verkehrsmittel und Betriebsanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge
vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten
oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug grundsätzlich einen
festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis
4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine
vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(6) Bei Verunreinigungen von Verkehrsmitteln und Betriebsanlagen werden die tatsächlichen Reinigungskosten
erhoben, mindestens jedoch 20,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet
einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher
Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,00 € zu zahlen.
(8) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben das Betriebspersonal sowie Beauftragte das
Recht, die Personalien festzustellen und, wenn dies verweigert wird, die Verursacher bis zum
Eintreffen der Polizei festzuhalten oder aber vom Hausrecht Gebrauch zu machen.
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies
aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Jeder Fahrgast darf nur einen Sitzplatz belegen, ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
Sitzplätze sind für behinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche
Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
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Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Die Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der HANS verkauft. Bei Verlust oder Diebstahl besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die HANS.
Beförderungsentgelte und Fahrscheinarten sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen. Ein Fahrschein ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.
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Die Fahrausweise können im Zug beim Zugbegleitpersonal oder Triebfahrzeugführer bei Fahrtantritt erworben werden. Der Fahrpreis soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Banknoten über 50,00 € zu wechseln und mehr als 20 Münzstücke anzunehmen. Soweit das Personal Geldbeträge über 50,00 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine auf sechs Monate befristet Überzahlungsquittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei den Fahrkartenausgaben der HANS in Pritzwalk und Kyritz abzuholen. Daneben hat der Fahrgast die Möglichkeit die Überzahlungsquittung im Original postalisch bei der Verwaltung der HANS in 16949 Putlitz, Pritzwalker Straße 8 einzureichen. Die Auszahlung des Wechselgeldes erfolgt in diesem Fall durch Überweisung auf ein von ihm benanntes Konto. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. Neben der Barzahlung mit Münzen und Banknoten ist das bargeldlose Zahlen per Maestro-/EC-Karte möglich.
Fahrpreisermäßigungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Berechtigung zur Inanspruchnahme durch entsprechende Unterlagen bzw. Nachweise nachgewiesen wird. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung ist vor dem Lösen des Fahrausweises unaufgefordert und bei nachfolgenden Kontrollen im Zug auf Verlangen durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Eine nachträgliche Berechtigung auf Fahrpreisermäßigung über eine Fahrgeldrückerstattung ist ausgeschlossen.
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Ist der Fahrgast im Besitz eines zu entwertenden Fahrausweises, so muss dieser vor Fahrtantritt am Bahnsteig entwertet werden. Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
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Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt sowie bis zum Verlassen des Bahnsteiges sowie seiner Zu- und Abgänge aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug verlassen hat.
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Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach 9 bleibt unberührt.
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Beanstandungen des Fahrausweises, Wechselgeldes oder Quittungen sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden.
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrscheine, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder
unerlaubt laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können - eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind
- von Nichtberechtigten benutzt werden
- zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden oder
- wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z.B. Tarifänderung) verfallen sind
Das Beförderungsentgelt wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Die Einziehung des Fahrscheines wird auf Verlangen schriftlich bestätigt. Ersatzansprüche für
Zeitverluste oder Verdienstausfälle sind ausgeschlossen.
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
- für sich oder –soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht– für von ihm mitgebrachte
Tiere, Fahrräder bzw. Sachen keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat und dies
dem Personal nicht unverzüglich mitteilt - sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht
vorzeigen kann - den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des Abschnittes 6 Abs. 3 entwertet
hat oder entwerten ließ oder - den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nr. 1
und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrscheines oder die
Entwertung des Fahrscheines aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten
hat.
Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei
Aufforderung durch das Personal, sich diesem gegenüber mittels amtlichen Lichtbildausweises
zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Angaben gemacht werden, sind von ihm
die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die
vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60,00 €.
Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes
ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt.
(3) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so ist die Zahlung binnen 14 Tagen
ab Zahlungsaufforderung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist ist die HANS berechtigt für
jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 15,00 € zu erheben. Weitergehende
Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des
erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen
Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu
tragen.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7,00 €, wenn der
Fahrgast innerhalb einer Woche der HANS (Fahrkartenausgaben oder Verwaltung) seinen zum
Zeitpunkt der Feststellung gültigen persönlichen Zeitfahrschein vorlegt.
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche der HANS unberührt.
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Wird ein bei der HANS erworbener Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
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Wird ein bei der HANS erworbener Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig fü die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
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Wird eine bei der HANS erworbene Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
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Anträge nach den Abätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises zu stellen.
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Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3,50 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
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Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
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Für Fahrpreisentschädigungen und –erstattungen im Rahmen der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr gelten zusätzlich besondere Bestimmungen (siehe Abschnitt 15).
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe ,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können und
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern richtet sich nach den Vorschriften des Abschnittes 2 (Anspruch auf Beförderung) Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Zügen der HANS unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
- Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems, Liege- und Klappräder, Fahrradanhänger, auch mit fest verbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen.
Dreirädrige Fahrräder, Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit Hilfsmotor, Mofas sowie Fahrräder zum Lastentransport und Anhänger sind ebenfalls von der Beförderung ausgeschlossen (ausgenommen Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektro-Hilfsmotor, z. B. Pedelecs). Grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen sind Fahrzeuge jeglicher Bauart, für die ein Führerschein erforderlich ist bzw. die ein Versicherungs- oder Zulassungskennzeichen tragen - Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen, anderenfalls muss sich der Fahrgast bei seinem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
- Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Fahrräder werden nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet und belästigt werden.
- Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen – soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden – an der kurz gehaltenen Leine geführt werden; Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt. Besitzer sind gegenüber des HANS in vollem Umfang haftbar.
- Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten (Assistenzhunde, Polizeihunde), sind diese zur Beförderung stets zugelassen und von der Maulkorbpflicht befreit.
- Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
- Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
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Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der HANS (Bahnhofstraße 1 - 16928 Pritzwalk), sofern die Sache in deren Betriebsmittel oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung sowie gegebenenfalls Zusendung an den Verlierer. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
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Die HANS ist gesetzlich verpflichtet, Fundsachen sechs Monate aufzubewahren (Ausnahme: verderbliche Sachen und solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist).
Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.
Die HANS haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet die HANS gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. (Ausnahme: Abschnitt 15 (Fahrgastrechte)) Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn die HANS aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
(2) Die HANS haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Zügen, deren Ursache sie nicht zu vertreten haben. Für die Fahrplanangaben an Haltestellen sowie für Auskünfte des Personals haften die Unternehmen entsprechend den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Grundsätze
Für die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr gelten die Bestimmungen der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2021/782 des europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr). Diese Rechte und Pflichten gelten ausschließlich für den Schienenpersonen-Verkehr für im Fahrplan der Eisenbahnunternehmen veröffentlichte Zugverbindungen, bei Verbindungen mit Umstiegen unter Einhaltung der fahrplanmäßigen Übergangszeiten. Bei Fahrkartenangeboten mit denen entweder parallel oder aufeinanderfolgend auch die Verkehrsangebote anderer Verkehrsunternehmen und anderer Verkehrsträger (z.B. Busse, Straßenbahnen, Schiffe o.ä.) genutzt werden können, gelten die Fahrgastrechte und die Regelungen im Folgenden nur für die Schienenstrecke, bzw. wenn die Angebote des Schienenverkehrs genutzt werden. Etwaige Abweichungen sind in den jeweiligen Angebotsbedingungen geregelt. Kombinieren Fahrkartenverkäufer gemäß Nr. 1.2 oder Reiseveranstalter Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen auf deren eigene Initiative und verkaufen diese im Rahmen einer einzigen geschäftlichen Transaktion und erklären diese zu einer Durchgangsfahrkarte, so haften diese Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter für fahrgastrechtliche Ansprüche der Fahrgäste im Falle von Anschlussverlusten während der Reise. Anträge auf Entschädigung oder Erstattung sind in diesen Fällen ausschließlich an den Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter zu richten, der die Fahrkarte verkauft hat.
(2) Weiterbeförderung / Fahrpreiserstattung
(2.1) Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, haben diese unverzüglich die Wahl zwischen der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Reisenden können dabei auch einen Zug des Fernverkehrs benutzen, sofern Sie nicht mit einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unterwegs sind. Welche Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen das sind, ist in den Tarifbedingungen der jeweiligen Angebote geregelt. Bei Benutzung eines Zuges des Fernverkehrs ist zunächst der Fahrpreis für diesen Zug zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden erstattet. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist jedoch nicht gestattet. Etwaige tarifliche Erstattungsansprüche von Inhabern dieser Fahrkarten oder Fahrberechtigungen bleiben unberührt. Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).
(2.2) Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Reisenden am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten verspätet ankommen werden, können sie die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Sie haben dann anstelle der Ansprüche nach Nummer 2.1 Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die nicht durch- geführten Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für sie sinn- los geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit.
(2.3) Die Reisenden können insbesondere dann vernünftigerweise mit einer Verspätung nach den Nummern 2.1 und 2.2 am Zielbahnhof rechnen, wenn diese über mindestens einen der nachfolgenden Informationskanäle bekanntgemacht wurde: Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Bahnhöfen, elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und auf Bahnhöfen, Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen sowie verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien, insbesondere die Fahrplanauskunftssysteme im Internet auf den Internetseiten der Eisenbahnunternehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Reisende eine vom Eisenbahnunternehmen oder vom Bahnhofsbetreiber ausgestellte Bestätigung vorlegen kann, aus der sich eine Verspätung nach Nummern 2.1 oder Nr. 2.2 ergibt. Die EVU informieren die Reisenden innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges über die möglichen Optionen der Weiterreise. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Information, so können die Reisenden einen neuen Beförderungsvertrag für die Weiterreise zum ursprünglichen Zielbahnhof mit einem anderen Anbieter öffentlicher Verkehrsdienste mit der Eisenbahn, mit dem Reisebus, oder Bus schließen. Die hierfür entstandenen angemessenen Kosten werden erstattet.
(2.4) Das Eisenbahnunternehmen bietet dem Reisenden die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertragsgemäßen Zielort an, sofern dies praktisch durchführbar ist.
Dies gilt:
- Wenn ihre fahrplanmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass die Reisenden wegen einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls ohne Nutzung dieses Verkehrsmittels mindestens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof ankommen wird,
- oder wenn ein Zug ausfällt, es sich bei dem von den Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielbahnhof ohne Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
Bietet das Eisenbahnunternehmen den Reisenden nicht die Weiterbeförderung in einem anderen Verkehrsmittel an und ist es den Reisenden aus vom Eisenbahnunternehmen zu vertretenden Gründen nicht möglich, mit dem Eisenbahnunternehmen in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit einer Verkaufsstelle bzw. Informationsstelle oder Personal des genutzten Zuges) und nutzen die Reisenden daraufhin selbständig ein anderes Verkehrsmittel für die Weiterfahrt zum vertragsgemäßen Zielort, so haben sie einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120 €.
(2.5) Das Eisenbahnunternehmen bietet den Reisenden die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an, sofern dies praktisch durchführbar ist.
Dies gilt: Der Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch besteht gesetzlich nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist und der Fahrgast über die Ursachen rechtzeitig unterrichtet wurde oder die Ursachen offensichtlich waren:
- wenn sie wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung die Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann,
- wenn für sie unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist.
Bietet das Eisenbahnunternehmen den Reisenden nicht die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an und ist es dem Reisenden aus vom Eisenbahnunternehmen zu vertretenden Gründen nicht möglich, mit dem Eisenbahnunternehmen in Kontakt zu treten und nutzen die Reisenden daraufhin selbständig eine Übernachtungsmöglichkeit, so haben sie einen Anspruch auf Ersatz der dafür entstandenen angemessenen Kosten. Soweit die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen Bahnhof und Unterkunft aufgrund der in Art. 19 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2021/782 genannten Gründe erfolgt (außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden außergewöhnlichen Umstände, dem Verschulden des Fahrgastes oder das Verhalten eines Dritten), kann die Dauer der Unterbringung durch das Eisenbahnunternehmen auf höchstens drei Tage begrenzt werden.
(2.6) Fahrpreisentschädigung
Die von einer Verspätung selbst betroffenen Reisenden haben Anspruch auf eine Fahrpreis- entschädigung nach Maßgabe des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 2021/782 (bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten 25 % und ab 120 Minuten 50 % des gezahlten Fahrkarten- wertes der vorgelegten Fahrkarte oder Fahrberechtigung). Der Betrag wird auf einen durch 5 Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte oder Fahrberechtigung – bei Rückfahrkarten pro Fahrtrichtung – jeweils nur einmal geltend gemacht werden. Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt.
Kein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht, wenn Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugsausfälle nachweislich aufgrund bzw. im Zusammenhang mit folgenden Umständen aufgetreten sind:
- außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
- Verschulden des Fahrgasts oder
- Verhalten eines Dritten wie z.B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
(2.7) Geltendmachung der Ansprüche
Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend machen. Zur Bearbeitung der Erstattung oder Entschädigung ist das Fahrgastrechte-Formular zusammen mit Fahrausweis(en) und ggf. weiteren Belegen einzureichen bei den Kundencentern der HANS oder an das
Servicecenter Fahrgastrechte - 60647 Frankfurt/Main.
(2.8) Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag gelten die Bestimmungen des Artikels 60 der CIV in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EG) 1371/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Ansprüche nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte oder Fahrberechtigung.
(2.9) Aus anderen Rechtsgründen haftet das Eisenbahnunternehmen dem Reisenden grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertrags- pflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder und jedem Reisenden auf einen Höchstbetrag von 1.000 € beschränkt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) so- wie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 einschließlich ihres Anhangs I (CIV) bleiben im Übrigen unberührt.
(2.10) Aufrechnung
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Reisende nur berechtigt, wenn diese rechts- kräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.
(2.11) Sonstiges
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist der Sitz des HANS.